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Verein - Satzung
Vereinsregister Nr.: VR-707
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Augsburger Allkampf Club (AAC) e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
§ 2 Wesen und Ziele
- Der Verein will einer sachgerechten und qualifizierten Ausbildung für die Kampfsportarten Taekwondo und Allkampf dienen. Dabei stehen die gesamtmenschliche Entfaltung, die Förderung der Jugendarbeit sowie die Erhaltung und Pflege der sportlichen Gemeinschaft im Vordergrund.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977. - Der Verein ist selbstlos tätig; >er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Der Erreichung dieser Ziele dienen nachstehende Aufgaben:
Der Verein fördert den Breiten- und Leistungssport durch
- die Errichtung von Sportanlagen
- die Jugendpflege in den einzelnen Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
- die Ausbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern über die Fachverbände
- den Einsatz geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter
- die Weiterbildung aller Übungsleiterinnen und Übungsleiter durch notwendige Schulungskurse
- ausreichende Maßnahmen zur Unfallverhütung, fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung, Versicherungsschutz durch den BLSV
- die Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen in guter Kameradschaft.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied:
- Bayerischer Landes-Sportverband e.V. (BLSV)
- Der Bayerischen Taekwondo Union e.V. (BTU)
- Des Deutschen Allkampf Bundes e.V. (DAB)
Er kann Mitglied in weiteren Organisationen werden, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedschaft
- Allgemeines:
- Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt.
- Die aktiven und passiven Mitglieder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr haben aktives Stimmrecht.
Das passive Wahlrecht beginnt nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Aufnahme:
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (P 26 BGB)
- Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand (P 26 BGB) oder einer anderen durch den Vorstand (P 26 BGB) autorisierten Person.
- Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Vorstand (P 26 BGB) kann die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verlangen.
Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht einschlägig vorbestraft sein. - Will der Antragsteller am Trainingsbetrieb aktiv teilnehmen, muss er körperlich und geistig dazu in der Lage sein.
- Austritt:
- Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet außer durch Tod, auch durch Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand (P 26 BGB) erfolgen.
Die Kündigung hat
bis zum 15.Februar mit Wirkung zum 01.April,
bis zum 15. Mai mit Wirkung zum 01. Juli,
bis zum 15.August mit Wirkung zum 01.Oktober sowie
bis zum 15.November mit Wirkung zum 01. Januar eines Jahres zu erfolgen.
Für die rechtzeitige Einreichung der Kündigung ist das Datum des Poststempels entscheidend.
- Ausschluss:
- Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem vierteljährlichen Beitrag im Zahlungsrückstand, kann es, unter einem schriftlichen Hinweis bei der letzten Mahnung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss erfolgt z.B.
- bei offenkundigem oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen und zu begründen ist. Er muss vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes (P 26 BGB) unterzeichnet werden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzuleiten.
- Maßregelungen:
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes (P 26 BGB) verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
- Vom zuständigen Trainer kann als Sofortmaßnahme auf die in Punkt 4.2.b angeführten Verstöße ein zweiwöchiges Verbot an der Teilnahme am Sportbetrieb ausgesprochen werden, es muss jedoch schnellstmöglich (i.d.R. innerhalb von 14 Tagen) eine Anhörung der Betroffenen vor dem Gesamtvorstand erfolgen.
- Pflichten:
- Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mithilfe beim Sport- und/oder Gemeinschaftsleben sowie zur Erfüllung der Satzung.
- Den Pflichten gegenüber den Fachverbänden nachzukommen und im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
- Die Beiträge und sonstige Leistungen rechtzeitig zu entrichten, sowie den Nachweis zur Eingruppierung in eine ermäßigte Beitragsgruppe selbständig beizubringen.
- Wenn sie leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung und die Grundsätze der Sportpflege zu verpflichten.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die erlernten Kampftechniken nicht missbräuchlich anzuwenden.
§ 6 Beiträge und Gebühren
- Mitgliedsbeitrag:
- Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldzahlungen erhoben.
Die monatliche Höhe wird jährlich vom Gesamtvorstand nach Beratung mit der Mitgliederversammlung festgelegt. - Der Beitrag wird grundsätzlich vierteljährlich, durch die Bank des Vereins, mittels Lastschriftverfahren vom Bankkonto des Mitglieds eingezogen. Dafür muss vom Mitglied eine Einzugsermächtigung an den Verein erfolgen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldzahlungen erhoben.
- Aufnahmegebühr:
Die einmalige Aufnahmegebühr wird jahrlich vom Gesamtvorstand nach Beratung mit der Mitgliederversammlung festgelegt und mit dem ersten Beitragseinzug erhoben.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Mitgliederausschuss.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
- als Gesamtvorstand bestehend aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Presse- und Öffentlichkeitsreferent, Jugendleiter, Abteilungsleiter Allkampf und Abteilungsleiter Taekwondo.
Ämterhäufung ist möglich, jedes Vorstandsmitglied besitzt jedoch nur eine Stimme. Der Vorstand trifft gemeinsam finanzielle Entscheidungen. Der Vorstand kann Sachausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Leitung der Sachausschüsse geschieht durch Mitglieder des Gesamtvorstandes. - als geschäftsführender Vorstand (GV) bestehend aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender und Schatzmeister.
Der GV koordiniert den laufenden Verwaltungsbetrieb und trifft finanzielle Entscheidungen im Einzelfall bis zu einer Höhe des 10. Teils des Gesamtbestandes.
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist damit nicht verbunden.
Außerdem ist er für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
- als Gesamtvorstand bestehend aus:
- Die Aufgaben im einzelnen sind:
- Der Vorstand im Sinne des P 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. Vorsitzende ist allein, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt. - Im Innenverhältnis trägt der 1. Vorsitzende die Verantwortung für die Leitung des Vereins.
Der 2. und der 3. Vorsitzende sowie der Schatzmeister unterstützen den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben. Sie sollen nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Dies gilt nicht mit Außenwirkung sondern nur vereinsintern. - Die Abteilungsleiter Allkampf und Taekwondo haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen. Sie sorgen für die technische Ausbildung und organisieren die Vorbereitung und Anmeldung für Prüfungen und Meisterschaften. Sie betreuen die Teilnehmer auf Meisterschaften und sind für das Umsetzen neuer Trends verantwortlich.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
- Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Gesamtvorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Protokolle und Einladungen.
- Der Presse- und Öffentlichkeitsreferent fertigt Berichte für die Tagespresse und pflegt die Kontakte zu den örtlichen Medien.
Daneben ist er für die Organisation der Mitgliederwerbung verantwortlich. - Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung von Jugendlichen und Schülern aufgetragen.
- Der Vorstand im Sinne des P 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu. Der Gesamtvorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von 1. Vorsitzenden einberufen werden oder es drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bleibt ein Amt bei der Wahl unbesetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch mit vollem Stimmrecht bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einzusetzen
§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder es ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand fordert.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand (P 26 BGB).
Sie geschieht durch persönliche schriftliche Einladung an die letzte bekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Zwischen dem Tage der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern
- vom Gesamtvorstand
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Geheime Abstimmungen erfolgen, sobald es ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
- Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. - Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Sportförderung.
§ 11 Satzungserrichtung
Die Satzung ist am 27.Januar 1975 errichtet, mehrfach geändert und zuletzt am 17. Juli 1998 neu gefasst worden.
Der Verein führte bis zur Satzungsneufassung den Namen "Allkampf Sport Club e.V. Augsburg (AAC)".
(Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Fehler nicht ausgeschlossen werden.)
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